Satzung Flöher Kirmes- und Karnevalsverein e.V. - Stand 31.03.2023

§ 1    Name, Sitz, Zweck des Vereins
 
Der Verein führt den Namen Flöher Kirmes- und Karnevalsverein e.V., hat seinen Sitz in Floh-Seligenthal, Ortsteil Floh, und ist gem. §55 BGB in das Vereinsregister eingetragen.
         
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit, insbesondere durch Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums, einschließlich Karneval sowie die Pflege des regionalen Liedgutes und des Chorgesanges unter Ausschluss von Partei, politischen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten.
         
Der Satzungszweck wird verwirklicht mit/ durch:
 
1. Durchführung kultureller Veranstaltungen
2. Neubeschaffung oder Restauration alten Kulturgutes
3. Erhalt des Brauchtums sowie traditioneller Gegenstände
4. Förderung sportlicher Aktivitäten seiner Tänzerinnen und Tänzer
 
 § 2    Vereinsvermögen
 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
 
§ 3a   Mitgliedschaft, Wahlrecht
 
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
 
§ 3b  Beendigung der Mitgliedschaft
 
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Bei groben Verstößen gegen die Satzung kann bei Vorschlag durch den Vorstand und bei einfacher Mehrheit, ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung erfolgen. In allen Fällen ist dem Auszuschließenden vorher das Recht auf Anhörung zu geben.
 
§ 3c Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Rechte:
 
1. Allen Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu. Sie haben Stimmrecht, können Anträge und Anfragen einbringen.
 
 
Pflichten:
 
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereines anzuerkennen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung seiner Ziele mitzuwirken. 
 
2. Jedes Mitglied hat die monatlichen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
 
3. Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen teil und haben den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
 
§ 4    Mitgliedsbeiträge
 
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und etwaige Sonderleistungen, sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zahlung dieser ist Voraussetzung für die Wahl- und Stimmberechtigung bei den Mitgliederversammlungen. Sie sind in der Anlage festgehalten.                  
 
§ 5    Organe
 
Die Organe des Vereins sind:
         
           - die Mitgliederversammlung
           - der Vorstand
 
§ 6    Mitgliederversammlung
 
Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung vollständig schriftlich zu laden sind. Als Schriftform gilt die Zustellung per Brief, Mail und Whatsapp sowie persönliche Übergabe. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. 
 
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
 
Jedes Mitglied lt. §6 Abs. 2 hat das Recht auf Anträge. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Für die Wahl- und Stimmberechtigung ist § 4 der Satzung maßgebend. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei keiner Beschlussfähigkeit muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 
Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
 
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten, ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu bescheinigen sind.
 
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
 
1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
2. Die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers, der Beisitzer und der Platzmeister.
3. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Die Genehmigung der Jahresrechnung
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7.   Die Wahl des Vorsitzenden und Finanzverwalters des Stiftungsrates
 
§ 7    Erweiterter Vorstand 
 
         Dem erweiterten Vorstand gehören an
          a)  ser 1. Vorsitzende
          b)  der 2. Vorsitzende
          c)  der Kassenwart/ Schatzmeister
          d)  der Schriftführer (gleichzeitig Pressewart)
          e)  drei Beisitzer
          f)   die Platzmeister für das jeweilige Geschäftsjahr.
          g)  der Präsident des Elferrates sowie ein weiterer Vertreter
 
Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Der Präsident des Elferrates und der Vertreter des Elferrates werden von den Mitgliedern des Elferrates gewählt. Die Platzmeister werden von der aktiven Kirmesgesellschaft zur Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, erforderlich. Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige Mitglieder werden. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
 
§ 8    Geschäftsführender Vorstand    
 
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB § 26, besteht aus dem
a) 1.Vorsitzende
b) 2.Vorsitzende
c) Kassenwart/Schatzmeister
d) Schriftführer
 
Der geschäftsführende Vorstand führt zwischen den Sitzungen des erweiterten Vorstandes die Geschäfte des Vereins.
 
Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
 
§ 9   Kassenprüfer
 
Von der Mitgliederversammlung werden auf Vorschlag des Vorstandes drei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 
 
§10    Stiftung
 
Der FKK e.V. ist Träger der „Ehrenamts-Stiftung Floh-Seligenthal“. Sie ist für sich weder rechts- noch geschäftsfähig, sondern Teil des Vereins. Regularien sind in einer Stiftungssatzung geregelt. Diese, bzw. deren Änderung ist/sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
 
§ 11   Haftung
 
Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche den Mitgliedern im Rahmen der Vereinstätigkeit zustoßen.
           
Die Haftung gegenüber Dritten/Nichtmitgliedern ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
 
§ 12 Vergütung für Vereinstätigkeit/ Aufwandsentschädigung
 
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirt-schaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
 
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
 
3. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirt-schaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
 
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätig-keit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
 
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
 
6. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitglieder-versammlung erlassen und geändert wird.
 
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte
 
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. 
 
 
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der 
 
- Speicherung 
- Bearbeitung 
- Verarbeitung 
- Übermittlung 
 
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft. 
 
Jedes Mitglied hat das Recht auf 
 
- Auskunft über seine gespeicherten Daten 
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit 
- Sperrung seiner Daten 
- Löschung seiner Daten 
 
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und Ton-Dateien in Print und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und Ton-Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und Ton-Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich tun gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per e-mail erfolgen kann. 
 
Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu .Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
 
§ 14   Auflösung/ Schlussbestimmung
 
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
 
Änderungen des Zweckes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
 
Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Es müssen mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sein.
 
Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich gekennzeichnet und -wenn möglichhinreichend begründet werden. 
 
Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins, fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Floh-Seligenthal zu.
 
Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke durch die Gemeinde Floh-Seligenthal im Ortsteil Floh zu verwenden.
 
§ 15 Satzungsänderungen
 
Eine Änderung der Satzung des Vereins richtet sich nach dem § 33 BGB, Absatz 1.
 
 
Anlage zur Satzung des Flöher Kirmes- und Karnevalsverein e.V.
 
 
Die Mitgliedsbeiträge betragen pro Monat  
 
- 0,50 € für Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
- 2,00 € für alle weiteren Mitglieder